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Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Deutscher Freundeskreis Weinetiketten-Sammler.

§ 2

(1) Der Freundeskreis wurde gegründet, um die Weinetikettensammler in Deutschland in einem Verein zusammenzufassen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Pflege der Sammlung von Weinetiketten
  • Durchführung von Tauschtreffen der Sammler
  • Förderung und Unterstützung der Forschung und Wissenschaft über die Geschichte der Weinetiketten
  • Bekanntgabe und Verbreitung dieses Wissens, insbesondere durch Ausstellungen.

(3) Der Freundeskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar den Zweck der Pflege, der Wissenschaft und Bildung sowie der Forschung über die Kultur der Weinetiketten und damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.

(4) Der Freundeskreis ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Freundeskreises können alle natürlichen Personen, Vereine, Institutionen, Firmen oder Kommunen werden, die gewillt sind, den Satzungszweck zu fördern.

(2) Die Aufnahme in den Freundeskreis ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn sich das Ehrenmitglied gröblich vereinsschädigend verhalten hat.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist und der mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist,

b) durch Ausschluss,

c) durch Tod.

(5) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte an dem Vermögen des Freundeskreises.

§ 4 Beiträge und Spenden

(1) Der Beitrag der Mitglieder wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht.

(3) Dem Freundeskreis können jederzeit Spenden, die der Förderung des Vereinszwecks dienen sollen, zugewendet werden.

§ 5 Organe des Freundeskreises

(1) Organe des Freundeskreises sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einberufung durch den Vorsitzenden des Vereins erfolgt schriftlich mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn

a) die Interessen des Freundeskreises es erfordern,

b) zwei weitere Vorstandsmitglieder oder drei Gründungsmitglieder dies beantragen,

c) über die Auflösung des Freundeskreises zu beschließen ist.

§ 7 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,

b) dem ersten Stellvertreter und dem zweiten Stellvertreter,

c) dem Schatzmeister,

d) dem Schriftführer.

(2) Die Wahl des Vorsitzenden, der Stellvertreter, des Schatzmeisters und des Schriftführers erfolgt in getrennten Wahlgängen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen erhält.

(3) Die Wahl des Vorstandes im Sinne des Absatzes (1) erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Gesamtvorstandes statt.

(4) Der Vorstand des Freundeskreises führt die laufenden Geschäfte nach den Richtlinien der Satzung und der Mitgliederversammlung.

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle die Stellvertreter.

(6) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei viertel der abgegebenen gültigen Stimmen Vorstandsmitglieder vorzeitig abberufen.

§ 8 Stimmrecht, Mehrheitserfordernisse bei Beschlüssen

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(3) Bei Beschlüssen über

a) eine Satzungsänderung,

b) die Auflösung des Vereins,

ist eine Mehrheit von drei viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 9 Auflösung des Freundeskreises

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Freundeskreises oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens.

§ 10 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr des Freundeskreises ist das Kalenderjahr.

§ 11

(1) Die vorliegende Satzung ist durch die Annahme der Gründungsmitglieder am 18. April 1997 wirksam geworden.

§ 12

(1) Alle Gründungsmitglieder haben bei der Gründungsversammlung die Gründungsurkunde persönlich unterzeichnet.

Version nach Änderung Oktober 2024

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